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Manuskript zum Vortrag bei der 2. Konferenz des Europäischen
Netzwerks von Psychiatriebetroffenen in Helsingör (Dänemark),
27. Mai 1994. DOI: 10.13140/RG.2.2.13398.46408. In englischer Übersetzung
unter dem Titel The
medical model, diagnostics and treatment methods veröffentlicht
in: European Network of Users and Ex-Users in Mental Health (ed.):
The second European conference of Users and ex-Users in Mental Health
The international people's college. Amsterdam: Self-publication
1994, pp. 28-30 / PDF
Peter
Lehmann
Psychiatrischer Glaube, Behandlungsmethoden und Konsequenzen
1. Psychiatrische Behandlungsmethoden
Über die Schädlichkeit psychiatrischer Maßnahmen
wie Elektroschock und psychiatrische Psychopharmaka, speziell
Neuroleptika, liegt mittlerweile eine Vielzahl eindeutiger Literatur
vor; MedizinerInnen, PsychiaterInnen und Betroffene schreiben
von schweren körperlichen, geistigen und psychischen Folgeschäden
sowohl der Elektrokrampf-Therapie als auch der Neuroleptika.
Mit diesen antipsychotischen Medikamenten behandelt
werden ca. 95 % der psychiatrisch Untergebrachten sowie in steigender
Zahl in Altenheimen Menschen mit störender und unbequemer
Lebens- und Sinnesweise.
a) Psychiatrische Psychopharmaka
In meinem Buch »Der
chemische Knebel Warum Psychiater Neuroleptika verabreichen«
(3. Aufl. 1993) stellte ich psychiatrische Publikationen über
die Behandlung mit Neuroleptika zusammen. Deren Wirkungsweise
wird von den Psychiatern selbst charakterisiert
als (Lebensvorgänge hemmende) Verringerung der Sauerstoffaufnahme
des Hirngewebes, als Beeinträchtigung der Hirnanhangdrüse
und somit des gesamten Hormonsystems, als künstliche Herstellung
einer Parkinsonkrankheit (aufgrund der Blockade des Dopamin-Stoffwechsels)
sowie eines hirnlokalen Psychosyndroms. Klaus Dörner, einer
der Chefideologen der internationalen Sozialpsychiatrie, lehrt
den Elektroschock, eine andere zeitgemäße Form psychiatrischer
Behandlung:
Wir verwandeln den seelisch leidenden vorübergehend
in einen hirnorganisch kranken Menschen, bei der EKT nur globaler,
dafür kürzer als bei der Pharmako-Therapie.
Die anhand psychiatrischer Veröffentlichungen und Herstellerinformationen
gemachten Angaben zu den schädlichen Auswirkungen (Neben-Wirkungen)
der Neuroleptika lassen sich wie folgt zusammenfassen: Durchschnittlich
90 % aller Behandelten leiden unter atrophischen, d.h. eine Schrumpfung
des Gehirns beinhaltenden Zuständen; 90 % Bewegungsstörungen,
häufig irreversibler Art; 30 % Fieberanfälle; bis zu
100 % krankhafte EKG-Veränderungen; 50 % Zahnfleischentzündungen,
oft mit Zahnausfall verbunden; (bei fortdauernder Behandlung)
80 % Lebererkrankungen; 40 % Diabetes; 43 % Fettleibigkeit. Weiter
sind zu nennen: Sterilität, Ausbleiben der Menstruation,
Impotenz; Farbstoffablagerungen im Auge und im Herzmuskel; signifikant
erhöhte Zahl von Chromosomenbrüchen und -rissen, die
zu Mutationen führen; seelische Abstumpfung »Zombie-Effekt«,
Willenlosigkeit, Verzweiflungszustände mit Selbsttötungsgefahr,
Verwirrtheit und Delir. In den USA müssen seit September
1978 Informationszettel über Neuroleptika einen Warnhinweis
erhalten, dass diese bei Nagetieren Neoplasmen (Geschwulstbildungen),
die in Krebs übergehen können, in den Brustdrüsen
hervorrufen können, wenn sie langzeitig in der Dosierung
verabreicht werden, die heute in der Dauerbehandlung üblich
ist; im deutschen Sprachraum, vermutlich in ganz Europa, wird
diese Information den Betroffenen vorenthalten. An einer anderen
Schädigung, an Neuroleptika-bedingter tardiver Dyskinesie
(einer veitstanzförmigen oder dystonischen irreversiblen,
d.h. nicht behandelbaren Muskelerkrankung) litten nach Berechnungen
des englischen Psychologen David Hill 1985 weltweit bereits 38,5
Millionen Menschen; 1992 spricht er bereits von 86 Millionen Betroffenen
weltweit. Die Behandlungsschäden ziehen als Folgebehandlungsmethoden
erhöhte Neuroleptika-Dosierungen nach sich, Elektroschocks,
hirnchirurgische Eingriffe oder die Verabreichung noch giftigerer
Mittel, wie zum Beispiel des Botulinum Toxin Typ A, der giftigsten bekannten
Substanz, die neuerdings zur Unterdrückung dystonischer Schäden
eingesetzt wird.
Alle bekanntgewordenen Neuroleptika-Schäden einschließlich
tödlicher Komplikationen treten bei allen Neuroleptika auf,
auch den sogenannten niederpotenten, auch schon nach kurzer Dauer,
auch bei geringer Dosis. Zu warnen ist vor der gefährlichen
Illusion, es gebe einen prinzipiellen Unterschied zwischen gefährlichen
und ungefährlichen Verabreichungsmengen. Helmchen, Psychiater
aus Berlin, beschreibt einen Erstickungsanfall unter Tonoquil,
der in einer Vielzahl von Fällen tödlich endet. Tonoquil
ist ein Misch-Psychopharmakon, das unter anderem das Neuroleptikum
Thiopropazat enthält:
In der Berliner Klinik trat bei einem Staatsexamenskandidaten
in der Prüfungssituation ein Zungenschlundsyndrom auf. Nach
genauem Befragen war herauszufinden, dass der Betreffende eine
Tablette Tonoquil eingenommen hatte; hier scheint die These, dass
Minidosen völlig unschädlich seien, doch widerlegt.
Zuletzt will ich hervorheben, dass Neuroleptika den Behandelten
bleibende Nervenerkrankungen einbringen können, die sie erst
richtig verrückt machen. Wie Laborversuche der Forschergruppe
um Angus Mackay in Schottland zutage brachten, können Neuroleptika
zu einer spezifischen Veränderung des Nervensystems führen,
nämlich zu einer unnatürlichen Erhöhung der Zahl
der Rezeptoren, das heißt der Empfangsstellen für die
Nervenimpuls-Überträgerstoffe an den Nervenspalten,
und damit zu Schizophrenie-artigen Zuständen,
auch wenn der Behandlungsgrund keine psychiatrische Diagnose war.
Der schwedische Arzt Lars Martensson setzt deshalb die Neuroleptika-Behandlung
mit dem Einbau künstlich psychotisch machender Substanzen
gleich. Alle Erfahrungen mit psychiatrischer Langzeitbehandlung
gehen in dieselbe Richtung. Die Erstbehandlung ist es, die unbedingt
zu verhindern ist, da sie, wie dies auch bei harten Drogen der
Fall ist, die Weichen zur Abhängigkeit vom psychiatrischen
System stellt, der psychiatrischen Industrie bleibenden Absatz
verspricht. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob die Anbehandlung,
so der psychiatrische Fachbegriff, ohne spezielle Nötigung
oder gewaltsam stattfindet.
Die vegetativen, psychischen und geistigen Schäden der Neuroleptika
entsprechen denen der Antidepressiva und des Lithium weitgehend.
Auch die neueren sogenannten atypischen Neuroleptika wie Risperidon
oder Clozapin treten unangenehm durch ihre vegetativen Schäden
und insbesondere durch ihr abhhängigkeitsförderndes
Potenzial in Erscheinung.
Das Positive an psychiatrischen Psychopharmaka
Sie können beruhigen, geradezu apathisch machen, was manchmal
als hilfreich empfunden wird; störende Gefühle und Wahrnehmungen
belasten nicht mehr so stark; Stimmen, die man hört, werden
leiser, treten in ihrer Bedrohlichkeit zurück oder verstummen;
man kann sich besser an das normale Leben anpassen, von Einbußen
der Erlebnisfähigkeit abgesehen.
b) E-Schock
Vor der hirnschädigenden Wirkung des Elektroschocks warnten
u.a. der amerikanische Neurologe John Friedberg und sein Landsmann,
der Psychiater Peter Breggin. Dieser stellte die Zerstörungen
der Nervenzellen in den Mittelpunkt seiner Kritik; die Schäden
kommen durch die epileptischen (Grand mal-) Anfälle zustande,
ausgelöst durch die Stromstöße, die durch das
Gehirn gejagt werden. Wie der Elektroschock wirkt, sprach Peter
Breggin bei einer Anhörung in den USA aus:
Was wir machen ist folgendes: Wir fügen Menschen in seelischen
Krisen eine innere Kopfverletzung zu eine innere Kopfverletzung!
(...) Es handelt sich um eine durch Elektrizität verursachte
innere Kopfverletzung. Also, da mindestens eine, mindestens
eine der Elektroden immer über dem Frontallappen (dem
Vorderhirn) angesetzt wird, handelt es sich nicht nur um
eine durch elektrischen Strom verursachte Kopfverletzung. Es
ist Lobotomie (Durchtrennung von Vorderhirn-Nervenbahnen)!
Denn es ist das Vorderhirn, durch das wir ziemlich viel Strom
jagen. Das Vorderhirn liegt im Stirnbereich, es stellt den Höhepunkt
der menschlichen Evolution dar, es ist der Teil des Gehirns,
der uns lieben und hassen oder deprimiert sein lässt, ein
seelisch-psychologischer Zustand, unter dem eine ältere
Frau häufig leidet ohne Freundinnen, Freunde und
sonstige Menschen, denen sie ihre Liebe schenken könnte,
ohne gute körperliche Verfassung. Ein Vorderhirnschaden
verhindert den Prozess der Entwicklung von starken Gefühlen,
Vernunft und Anteilnahme.
John Friedberg ist wie auch ich Experte auf diesem
Gebiet, der Neuropathologie der Hirnschädigung. Friedberg
hielt 1985 auf der Konsensus-Konferenz des NIMH (Nationales
Institut für psychische Gesundheit) einen ausführlichen
Vortrag über Hirnschädigung durch Elektroschocks.
Wir wissen genau, was der Schock bewirkt, wenn er durch die
Blutgefäße geht, ins Gewebe übergeht, Blutungen
verursacht und Zellen abtötet. Bereits die Frage »Verursachen
Elektroschocks Hirnschädigungen?« ist eine unlautere
Frage, denn wir wissen, dass Elektroschocks eine Hirnschädigung
verursachen, dass jeder einzelne Patient, jede einzelne
Patientin nach einer Elektroschockserie ein hirnorganisches
Psychosyndrom aufweist, mit Verwirrtheit, Desorientierung,
Stimmungsschwankungen, Verlust der Entscheidungsfähigkeit.
(...) Also, was passiert mit den Patientinnen und Patienten,
die ein hirnorganisches Psychosyndrom haben? Ihre Gehirne reagieren
nur noch auf zweierlei Art und Weise. Sie können das auf
jeder Party beobachten, wo Leute sind, die zuviel trinken. Aus
der Beeinträchtigung der Hirnfunktion folgt entweder Apathie
oder Euphorie. Nachdem ich in Gerichtsprozessen Dutzende von
medizinischen Berichten über Patientinnen und Patienten
studiert habe, denen man Elektroschocks verabreichte... nachdem
ich, was ich bereue, an der Harvard-Universität während
der Ausbildung meine eigenen Patientinnen und Patienten elektrogeschockt
habe... nachdem ich die Patientinnen und Patienten sowie ihre
Akten in meiner eigenen Praxis gesehen habe, kann ich mit Bestimmtheit
sagen: Das Heilmittel ist die Schädigung! (...)
Aus Folgestudien erstellt von Elektroschock-Anwendern
selbst oder ihren Fürsprechern geht hervor, dass
30 bis 50 % der Betroffenen äußern, ihr Erinnerungsvermögen
habe sich nicht wieder normalisiert. Es ist sogar noch viel
schlimmer. Neun von zehn Menschen mit Hirnschädigungen
werden Ihnen erzählen, dass es ihnen gut geht. Stellen
Sie sich einen Alkoholisierten auf der Party vor. Sagt er etwa:
»Ich kann nicht Autofahren«? Er wird Ihnen weismachen
wollen, dass er besser denn je fahren kann! Diese Reaktion tritt
grundsätzlich auf, wenn das Gehirn eines Menschen auf diese
Art gestört ist; der erste Reflex lässt sie sagen:
»Mir geht's prima!« Aber insgeheim kennen wir Psychiater
natürlich die Wahrheit. Eine Kommission der APA (American
Psychiatric Association; US-amerikanische Standesorganisation
der Psychiater) führte 1978 unter amerikanischen Psychiatern
eine anonyme repräsentative Umfrage durch. (Sie finden
sie in dem Kommissionsbericht aus dem Jahr 1978.) 41 % der Befragten
gaben an, dass der Elektroschock zumindest unterschwellige Hirnschädigungen
verursache. Mehr wurde nicht gefragt, die Psychiater mussten
also nur die eine Frage nach unterschwelligen Schäden beantworten.
40 % antworteten mit »Ja«, nur 26 % mit »Nein«.
Über die Schädlichkeit von Elektroschocks gibt es auch
in neuerer Zeit einige englischsprachige Veröffentlichungen:
-
Leonard
R. Frank: Electroshock Death, brain damage, memory
loss, and brainwashing«, in: Journal of Mind and
Behavior, Vol. 11 (1990), Nr. 3/4, S. 489-502
-
Robert F. Morgan (Hg.): »Electroshock: The Case Against«,
2. Auflage, Toronto/Ontario: IPI Publishing Ltd. 1991 (exzellente
und aktualisierte Sammlung von 5 Artikeln, die der US-amerikanische
Psychologe und Bürgerrechtler Robert Morgan neu herausgegeben
hat. Die Artikel: Berton Roueché, »As Empty as Eve«;
Robert F. Morgan: »Shock Treatment I: Resistance in the
1960s«; John M. Friedberg: »Shock Treatment II:
Resistance in the 1970s«; Peter R. Breggin: »Shock
Treatment III: Resistance in the 1980s«; Leonard R. Frank:
»Shock Treatment IV: Resistance in the 1990s«
- »Electroshock is a crime against the spirit«, in:
Stuart A. Kirk / Susan D. Einbinder (Hg.): »Controversial
issues in mental health«, Boston/London/Toronto usw.: Allyn
& Bacon 1994, S. 132-137 u. 143-145.
Das Positive an E-Schocks
Wie Breggin darlegte, ist es der vorübergehende Stimmungsumschwung,
die Euphorie, die Auslöschung unangenehmer Erinnerungen und
Gefühle.
2. Psychiatrische Diagnose der psychischen Krankheit
a) Kritik am Krankheitsbegriff
Affektive Störung, Depression, Schizophrenie, Hyperaktivität
usw. sind schlichtweg Glaubenskonstrukte, soziale und moralische
Urteile und verstellen den Blick auf die vielfältigen Lebensprobleme,
die sich hinter diesen Begriffen verstecken. Abertausende von
Büchern über dieses Thema zeugen zwar von reger Tätigkeit,
sind aber kein Nachweis der Existenz der behaupteten Geisteskrankheit.
Auch der feste Glaube an das Vorhandensein von psychischen Krankheiten
wie zum Beispiel Schizophrenie mit kategorisierbarer Ursache, definierbarem
Verlauf und rationaler Prognose vermag diese Konstrukte nicht
real werden zu lassen, ebensowenig das Auftreten psychischer Veränderungen
bei medizinischen Erkrankungen und Störungen, die in den
Fachbereich der Neurologie fallen (und von Psychiatern im konkreten
Fall oft genug übersehen werden). Die psychiatrischen Anstrengungen
zur Beschreibung, Erkennung und Unterteilung von sogenannten psychischen
Krankheiten erinnern stattdessen an die mittelalterliche Praxis,
durch fortwährende Beschwörungen als existente Wesen
apostrophierte Teufel in allen Klassifikationsformen real werden
zu lassen. Thomas Szasz, Psychiater, hat in seinem Klassiker »Schizophrenie
das heilige Symbol der Psychiatrie« die psychiatrische
Theorie der Schizophrenie als größten wissenschaftlichen
Skandal dieses Jahrhunderts bezeichnet.
Kritik am psychiatrischen Glauben
Nichsdestotrotz versucht die internationale Psychiaterschaft,
zur Übertünchung ihrer fehlenden wissenschaftlichen
Existenzberechtigung sich auf gemeinsame Sprachformeln zu verständigen
(zum Beispiel DSM-III und DSM-III-R), die Störenfriede und lästige
Zeitgenossen ohne Analyse von Biographie und sozialer Interaktion
scheinbar in die Raster einer biologischen Diagnostik einpassen
lassen. Welche Verrücktheiten es sind, die man unter bestimmten
(Macht-)Verhältnissen als Symptome sogenannter psychischer
Krankheiten interpretiert, lässt sich anhand psychiatrischer
Fallbeispiele analysieren. Es handelt sich um Feinfühligkeit,
Gefühlsveränderungen und -schwankungen, Erregung, Lust,
Liebe, Ärger, Wut, Zorn, Hass, Stärke- und Selbstwertgefühle,
Euphorie, Ekstase, Wirklichkeitsgefühle, Begeisterungsfähigkeit,
Inspiration, Klarsicht, Phantasie, Unwohlsein, Unzufriedenheit,
Ratlosigkeit, Trauer, Verzweiflung, Angst, Misstrauen, Leidenschaft(en),
Anpassungsunfähigkeit, Obrigkeitswidrigkeit, Querulanz, Eigenart.
Die dem psychiatrischen Krankheitsglauben zugrundeliegenden Annahmen
sind die Existenz ererbter, angeborener oder erworbener Stoffwechselstörungen.
Diese Theorie ist auch Kernpunkt der sogenannten multifaktoriellen
Begründungen sogenannter psychischer Krankheiten. Es gibt
noch unübersehbar viele psychologische Theorien; aber egal
wie im Einzelfall die Behandlung theoretisch begründet wird,
die Behandlung läuft immer auf eine primär biologische
hinaus: psychiatrische Psychopharmaka und Elektroschocks. Diese
körperlich wirkenden und psychisch und geistig einschränkenden
Behandlungsmethoden relativieren alle übrigen psychosozialen
Maßnahmen.
3. Grundtendenzen der Einschätzung
Das bisher Gesagte entstammt meiner Anschauung. Ich gehe davon
aus, dass hierzu viele abweichende Meinungen unter Psychiatriebetroffenen
existieren. Letztlich stehen sich 2 Positionen gegenüber,
zumindest theoretisch.
a) Prinzipielles Einverständnis mit psychiatrischen Methoden
Dieses prinzipielle Einverständnis mit einer psychiatrischen
Behandlungsmethode kann aus vielen Motiven erfolgen: aus unbekannten
Motiven; weil in einer Zwangslage kein anderes erfolgversprechendes
Verfahren vorhanden war oder schien; weil ein Psychiater oder
ein sonstiger psychiatrischer Bediensteter in irgendeiner Weise
Hilfe leistete; weil das psychiatrische Behandlungsmittel bequem
zu erreichen war; weil es schnell wirksam entlastete, zumindest
vorübergehend, u.v.m.
Konsequenz einer solchen Erfahrung ist eine reformpsychiatrische
Haltung, die Forderung nach besseren psychiatrischen Psychopharmaka,
einem besseren psychiatrischen Netz, mehr Verständnis und
Gesprächen von seiten der Psychiater, die Kooperation mit
ihnen, die Annahme des Krankheitsbegriffs, der Patientenrolle,
des Nutzerbegriffs.
b) Prinzipielle Ablehnung psychiatrischer Methoden
Die prinzipielle Ablehnung kann zurückgehen auf die schlechte
Erfahrung mit der Psychiatrie: den Zwang, die fehlende Aufklärung
trotz Wissens der Psychiater von den Schäden, die schädliche
Behandlung, erfahrene Diskriminierung, die theoretische Auseinandersetzung
mit der Psychiatrie, das Betrachten der rauhen Anstaltswirklichkeit
oder schlechte familiäre Erfahrungen. Konsequenz ist eine
antipsychiatrische Haltung (»Geld & Rechte«), das
Eintreten für autonome oder nutzerkontrollierte Alternativen
zur Psychiatrie, für Selbsthilfe, Umstrukturierung der Finanzmittel
(weg von der Psychiatrie, hin zu organisierten Psychiatriebetroffenen),
gesetzliche Gleichstellung mit (medizinisch) Kranken und Gesunden,
Rechtsschutz (Psychiatrisches Testament, Aufklärung, Schadenersatz),
freie Arzt- und Therapeutenwahl, die Benutzung des Opfer- oder
Überlebenden-Begriffs.
4. Konsequenzen für Psychiatriebetroffene
Wichtiger als die Teilnahme am Glaubensstreit um die Existenz
der psychiatrischer Krankheiten wie Schizophrenie sind, angesichts
psychiatrischer Bedrohung in Form von Zwangsunterbringung sowie
Zwangsverabreichung von Elektroschocks und neurotoxischen Psychodrogen,
Rechtsschutz und Selbsthilfe in Freiheit und Selbstverantwortung.
Die Abkehr vom Glauben an psychiatrische Krankheiten wie Schizophrenie
ist die Voraussetzung, Verrücktheit als Möglichkeit
angemessener Verarbeitung normaler Wirklichkeit zu erkennen und
die Lösung realer und existentieller Probleme anzupacken.
Um die aus unterschiedlichen Erfahrungen folgende Gefahr der politischen
Spaltung zu überwinden, ist es wichtig, gemeinsam zu handeln,
gegenseitige Kränkungen zu vermeiden, sich auf gemeinsame
Grundinteressen zu verständigen.
a) Gemeinsames Vorgehen
Eine immer wieder auftretende gegenseitige Kränkung ist
die Definition der Gesamtheit der aktiven Psychiatriebetroffenen
nach eigenem Gutdünken. Unangenehmes Beispiel ist die Verwendung
des Nutzerbegriffs für das Europäische Netzwerk; dabei
gibt es schon seit Jahren immer wieder Protest derjenigen Aktiven,
zu denen auch ich gehöre, die erläutern, wie zynisch
es ist, von Psychiatern missbrauchte Menschen als Nutzer zu bezeichnen;
ich spreche von einem Missbrauch, der zum Beispiel im Vollzug von Elektroschockserien
bestand oder aus dem Zusammenspritzen mit Neuroleptika unter Inkaufnahme
möglicher tödlicher Folgen. Warum tun sie das? Eine
erster Schritt, mit diesem Unsinn endlich aufzuhören, ist
die Verabschiedung eines für alle tragfähigen Namens,
zum Beispiel Europäisches Netzwerk der Nutzer, Opfer und Überlebenden
der Psychiatrie. Dies könnte für die Zukunft das gegenseitige
Verständnis verbessern.
Der direkte Bezug auf die Menschenrechte scheint mir die Grundlage
einer gemeinsamen Interessens- und Handlungsausrichtung zu sein.
So wie Menschenrechte direkt und absolut gelten (sollten), bilden
sie auch direkt den klarsten Orientierungspunkt einer gemeinsamen
Interessensbestimmung über nationale und ideologische Grenzen
und Irritationen hinweg.
Was das Thema psychiatrische Behandlungsmethoden betrifft, scheinen
mir am wichtigsten:
- Recht auf körperliche Unversehrtheit Zwangsbehandlung
nur bei vorheriger Verfügung Aufklärung & informierte
Zustimmung Verbot schädlicher Maßnahmen (bei nachgewiesenen
Hirn- oder genetischen Schäden, bei Tumorverdacht) Schmerzensgeld
und zivil- und strafrechtliche Bestrafung von Psychiatern
- Recht auf medizinische, therapeutische und soziale Hilfe
Entwicklung harmloser Maßnahmen sowie lindernder Mittel
bei gesetzten Schäden Durchsetzung von Psychotherapierechten:
Pflicht zur Offenlegung der Vorstellungen über psychische
Krankheiten wie Schizophrenie, zur Ermunterung der Klientel,
sich neben der Therapie [und auch über diese] in Gruppen
auszutauschen, zur gemeinsamen Klärung vor Therapiebeginn,
welchen Einsatz TherapeutInnen im Krisenfall leisten sollen
und können)
- Recht auf Selbstbestimmung und Selbstentfaltung Schutz
vor psychiatrischen Nachstellungen eigene Definitionsgewalt,
Recht auf Akteneinsicht, -herausgabe, -korrektur Finanzierung
von Selbsthilfe und Alternativen Wahlmöglichkeiten
- Recht auf Selbstorganisierung und Selbstvertretung der
Interessen Geld für Selbsthilfe und nutzerkontrollierte
Projekte Patienten-Räte
b) Anknüpfen an (Teil-)Erfolge gegen psychiatrische Behandlungsmaßnahmen
Elektroschock-Verbot
1982 stimmten die EinwohnerInnen der Stadt Berkeley, Kalifornien,
für ein Verbot des Elektroschocks. 1986 wurde es vom bundesstaatlichen
Appellationsgericht wieder aufgehoben; Grundlage für diesen
Schritt war ein Landesgesetz, das die Behandlung psychiatrischer
Patientinnen und Patienten regelt und
Vorrang vor kommunalen Bestimmungen hat. Am 27. November 1990
wandte sich eine Gruppe von Betroffenen und Ärzten an das
City Services Committee (Ausschuss für kommunale Dienste)
der Stadt San Francisco, um die Möglichkeit zu prüfen,
inwieweit das Verbot dieser psychiatrischen Behandlungsmethode
wiederhergestellt werden kann. Peer Advocate dokumentierte
Peter Breggins Stellungnahme bei dieser Anhörung.
Ein erneuter Versuch, den E-Schock verbieten zu lassen, schlug
1985 in Toronto/Kanada fehl, nachdem es zuerst E-Schock-GegnerInnen
im Umfeld der ortsansässigen antipsychiatrischen Zeitschrift
Phoenix Rising gelungen war, die Errichtung einer ExpertInnen-Kommission
durchzusetzen, die die Verbotsforderung prüfen solle. Ergebnis
war schließlich ein 200-seitiger Report, in dem die sogenannten
ExpertInnen, hauptsächlich MedizinerInnen und PsychiaterInnen,
dem E-Schock zubilligten, eine medizinische Behandlung darzustellen,
von der solche Menschen profitieren könnten, die unter bestimmten
psychischen Störungen litten und bei denen keine andere Behandlung
helfe. Voraussetzung für den Vollzug des E-Schocks seien
ein high-tech-Standard, eine freie Zustimmung (hilfsweise die
Zustimmung eines unparteiischen Tribunals, gegen dessen Entscheidung
auch das Gericht anzurufen sei) und eine standardisierte Aufklärung
über das E-Schock-Verfahren seitens der Anstalt.
Wirksamer als inhaltliche Einwände könnte derzeit der
Aufbau verwaltungstechnischer Hürden sein. Dass verwaltungstechnische
Maßnahmen sehr wohl gegen E-Schocks wirken können,
zeigt die Praxis im US-Bundesstaat Alabama: Ein Bundesgericht
hatte 1973 im Fall Wyatt gegen Stickney entschieden, dass der
E-Schock eine außergewöhnliche und riskante Behandlungsmaßnahme
darstelle, die nur vollzogen werden dürfe, wenn zugestimmt
hätten: 1. die aufgeklärten Patienten, 2. der (die Indikation
stellende) Psychiater, 3. ein weiterer Psychiater, 4. der Medizinische
Direktor der Anstalt und ein Extraordinary Treatment Committee,
welches durch das Gericht eingesetzt wird. Dieses Komitee wird
gebildet durch 5. einen vierten Psychiater, 6. einen Neurologen
und 7. einen Anwalt. Weiterhin ist 8. noch ein Anwalt beteiligt,
der den Betroffenen vertritt. Bei angenommener Urteilsunfähigkeit
des Betroffenen, der also nicht rechtsgültig der Behandlung
zustimmen könnte, ist der E-Schock nur nach Gerichtsurteil
möglich. Die Schweizer Psychiaterin Cécile Ernst schreibt
über die Alabama-Praxis, dass »diese geradezu absurde
Komplikation der Behandlung« dazu geführt habe, dass
vom E-Schock in Alabama seit dem Gerichtsentscheid kein Gebrauch
mehr gemacht worden sei.
Schadenersatzprozesse wegen E-Schock- und Neuroleptika-Schäden
Schadenersatzprozesse, wie sie in den USA üblich sind, mitunter
mit Erfolg, wären auch in Europa wünschenswert.
Beispiel 1: Marylin Rice (Arlington, Virginia) klagt auf 150
Millionen US-$ Schadenersatz wegen E-Schock-bedingter Gedächtnisstörungen.
Meist ist in solchen Fällen Peter Breggin Gutachter.
Beispiel 2: Wie die Washington Post am 9.4.1972, S. B3, meldete,
wurde die Herstellerfirma Smith, Kline und French zu jenem Zeitpunkt
von mindestens 3 Betroffenen wegen Neuroleptika-Schäden (tardiven
Dyskinesien) verklagt, Grund: mangelnde Aufklärung. 1. Ein
Fall in Arkansas, als ein Kind wegen Übelkeit Chlorperazin
(Compazine) erhalten und daraufhin epileptische Anfälle und
bleibende Hirnschäden entwickelt hatte, endete 1970 mit einem
Vergleich über 190.000 US-$. 2. Dolores Lesser, eine 33-jährige
Frau, erhielt im April 1971 von SKF 180.000 US-$, nachdem niedrigdosiertes
Trifluoperazin (Jatroneural, Stelazine) tardive Dystonien produziert
hatte; das Geld zahlte SK & F und der behandelnde Psychiater
je zur Hälfte. 3. Ein 16-jähriges Mädchen verklagte
SKF und 4 Psychiater auf Zahlung von 2 Millionen US-$, nachdem
sie nach zweijähriger Anstaltsbehandlung mit Stelazine eine
tardive Dyskinesie entwickelt hatte.
Beispiel 3: Am 12.6.89 wurde die 18. erfolgreiche Klage wegen
tardiver Dyskinesie entschieden, wonach James M. Angliss (Tacoma,
Washington State) 600.000 US-$ und seine Mutter wegen der damit
verbundenen emotionalen Belastung 60.000 US-$ zugesprochen bekamen,
nachzulesen in Dendron (Eugene, Oregon), Juli 1989, Nr.
13, S. 3.
Mehr Information über juristische Erfolge wäre wünschenswert.
Diesseits des Atlantiks ist mit weit niedrigeren Summen zu rechnen.
Derzeit werden in der Schweiz und in Deutschland Entschädigungsklagen
gegen psychiatrisch Tätige wegen nachgewiesener ungerechtfertigter
Unterbringung und den damit verbundenen Behandlungsschäden,
in einem Fall auch wegen gesunkener Lebenserwartung geführt.
Am günstigsten wären allerdings Schmerzensgeldklagen
wegen unterlassener oder ungenügender Aufklärung über
Behandlungsrisiken speziell im Fall von tardiven Dyskinesien.
Schlaue Psychiater kennen die Brisanz ihrer Fahrlässigkeit.
Helmchen zum Beispiel schlug 1981 in dem Buch »Psychiatrie und Rechtsstaat«
zwar vor, beispielsweise ȟber das Risiko einer sogenannten
Späthyperkinesie (tardiven Dyskinesie) spätestens
zum Zeitpunkt ihrer beginnenden Manifestation (Sichtbarwerdung)«
zu informieren, oder aber drei Monate oder ein Jahr nach Beginn
der Behandlung, denn »vermutlich wäre die Ablehnungsrate
sehr hoch, wenn alle akut schizophrenen Patienten über dieses
Nebenwirkungsrisiko vor Beginn einer notwendigen neuroleptischen
Behandlung informiert würden.«
Als Konsequenz aus der offenkundig schädigenden psychiatrischen
Behandlung, zu der in aller Regel keine rechtswirksame Zustimmung
infolge korrekter Aufklärung vorliegt, scheinen mir am meisten
erfolgversprechend auf dem Weg zu dem Recht auf körperliche
Unversehrtheit zivilrechtliche Schmerzensgeldklagen zu sein. Deshalb
wäre neben einem verstärkten Informationsfluss untereinander
die Hinzuziehung einschlägig tätiger Juristen und Gutachter
wünschenswert: in einer parallel wirkenden Arbeitsgruppe
beim nächsten Europäischen Kongress von Nutzern, Opfern
und Überlebenden der Psychiatrie, in einer separaten AG oder
im Rahmen eines anderen internationalen Kongresses.
Unterbindung der Zwangsbehandlung mit dem Psychiatrischen
Testament
Am 6. Dezember 1989 erklärte der Psychiater Karl Kreutzberg
öffentlich, es bestehe in seiner Anstalt
... zwischen Ärzten und Pflegepersonal Konsens,
das Psychiatrische Testament zu respektieren. Er konnte berichten,
dass von zwei eingewiesenen Patienten bekannt wurde, dass diese
ein Psychiatrisches Testament hatten. In einem Fall wurde jedoch
erst nach der Medikation bekannt, dass ein Psychiatrisches Testament
existiert, im zweiten Fall war es rechtzeitig bekannt. Hier wurde
auf eine Medikation verzichtet...
Der dies sagte, trägt immerhin den Titel »Chefarzt
der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Spandau, örtlicher
Bereich Havelhöhe«; ich zitiere ihn, um die Premiere
der offiziellen Anerkennung des Psychiatrischen Testaments durch
einen Vertreter der institutionellen Psychiatrie wiederzugeben.
1982 publizierte der Psychiater Thomas Szasz die Idee der Vorausverfügung
für den Fall einer geplanten unfreiwilligen Behandlung in
den USA. Ist diese Verfügung vorher im Zustand der nichtangezweifelten
Normalität schriftlich niedergelegt, müsste sie in Anlehnung
an die jeweiligen internationalen, nationalen und lokalen Gesetze
rechtswirksam sein:
Gestaltet nach dem Modell des Letzten Willens und des
Willens zu Lebzeiten sieht das Psychiatrische Testament
einen Mechanismus vor, bei dem Personen im Zustand der Rationalität
und Normalität planen können, welche Behandlung sie
für die Zukunft wünschen, sollten andere sie als verrückt
oder krank betrachten. Bei Personen, die die Kraft einer Psychose
fürchten und die sich, um sich vor der Psychose zu schützen,
einsperren lassen wollen, könnte im Bedarfsfall
die Anwendung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ein Psychiatrisches
Testament zum Tragen kommen lassen, das sich in Übereinstimmung
mit der Glaubenshaltung dieser Personen befindet. Bei Personen,
die die Gewalt der Psychiatrie fürchten und die, um sich
vor der Psychiatrie zu schützen, das Recht verlangen, diese
zurückzuweisen, könnte unbeschadet der Notwendigkeit
die Anwendung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ebenfalls
ein Psychiatrisches Testament zum Tragen kommen lassen, das sich
mit der Überzeugung der Betroffenen deckt. Auf diese Weise
würde niemand, der an psychiatrischen Schutz glaubt, dessen
vermeintlicher Wohltaten beraubt, während niemand, der nicht
an die Psychiatrie glaubt, gegen ihren oder seinen Willen deren
Anspruch und Praktiken unterworfen würde.
Szasz schickte seinen Artikel einer Berliner Organisation von
Psychiatriebetroffenen zur Publikation in deutscher Sprache. Deren
Mitglieder übersetzten den Text jedoch nicht nur, sondern
entwickelten gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Hubertus Rolshoven
eine Mustererklärung, die als Grundlage der eigenen Willenserklärung
dient.
Im englischen Original hatte Szasz den Begriff »psychiatric
will« verwendet, dessen wörtliche Übersetzung (»psychiatrischer
Wille«) jedoch zu dem Fehlschluss verleiten könnte,
es handle sich um den Willen eines Psychiaters. Tatsächlich
hatten in der Vergangenheit Psychiater immer wieder die Idee ausgesprochen,
sich von zukünftigen Behandlungs-Kandidaten und -Kandidatinnen
bereits im voraus alle möglichen Behandlungsvollmachten erteilen
zu lassen.
Das Psychiatrische Testament, wie Szasz es begründete, kann
nicht vor der Unterbringung an sich, vor Fesselung oder vor anderem
demütigendem Umgang schützen. Kernpunkt des Psychiatrischen
Testaments ist vielmehr das Recht auf körperliche Unversehrtheit,
ein durch Menschenrechtsdeklarationen geschütztes Verfassungsrecht.
Da die antipsychiatrische Grundhaltung den freien Willen des Menschen
respektiert, erlaubt die gegenwärtige Fassung des Psychiatrischen
Testaments auch die Absicherung des Wunsches nach Behandlung mit
zugelassenen psychiatrischen Methoden. In den USA wird diese liberale
Form des Psychiatrischen Testaments, die dem in Berlin entwickelten
inhaltlich völlig entspricht, in einem Artikel von Joseph Rogers
und Benedict Centifanti (Schizophrenia Bulletin 1991, S. 9-14) als
»Mill's Will« bezeichnet.
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